Dienstag, 7. August 2018

Maxdorf: neuer Schiedsmann - rlp.de: schlichten statt richten

Neuer Schiedsmann 

           siehe dazu auch:

rlp.de | Schiedsamt | Willkommen in Rheinland-Pfalz

https://agduw.justiz.rlp.de/de/service-informationen/schiedsamt/
Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde, jeder verbandsfreien Gemeinde, jeder kreisangehörigen und jeder kreisfreien ...

Auszug:

 

Schiedsamt

Wiedergabe der Broschüre des Ministeriums der Justiz
"Schlichten statt Richten"
- Was Sie über Schiedsfrauen und Schiedsmänner wissen sollten -
Inhalt
1. Die Schiedsperson - Wer ist das?
2. Wann kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten helfen?
3. Warum auch in Strafsachen zur Schiedsperson?
4. Wie läuft das Verfahren ab?
5. Was kostet das Schiedsverfahren?
6. Außergerichtliche Streitschlichtung - nicht nur durch Schiedsfrauen und Schiedsmänner
Vorwort
Zunehmend werden Streitigkeiten auch in Bagatellsachen - ohne vorhergehenden
Versuch einer Streitbeilegung - vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende diese Weges trotz des im wahrsten Sinne des Wortes "erstrittenen" Urteils vor einem Scherbenhaufen:
Die Rechtsfrage ist zwar zu seinen Gunsten entschieden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten aber oftmals für immer zerstört. Hinterher fragt man sich dann, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen nicht für beide besser gewesen wäre. Hier bietet die Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz eine Alternative.
Schiedsfrauen und Schiedsmänner nehmen in unserem Land seit langem Aufgaben der Streitschlichtung wahr und sind eine bewährte Institution. Sie werden aber leider noch zu selten im zivilrechtlichen Bereich in Anspruch genommen. Doch gerade hier können die Schiedspersonen mithelfen, den Streit friedlich beizulegen und dies zudem noch schneller und billiger als bei Inanspruchnahme eines Gerichts.
Diese Broschüre soll darstellen, wann und wie Schiedsfrauen und Schiedsmänner helfenkönnen, und sie soll dazu beitragen, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre
Schiedspersonen verstärkt in Anspruch nehmen.
Herbert Mertin
Minister der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz
1. Die Schiedsperson - Wer ist das?
Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde, jeder
verbandsfreien Gemeinde, jeder kreisangehörigen und jeder kreisfreien Stadt. Sie werden auf  Vorschlag des Gemeinderats vom Direktor des Amtsgericht auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schafft die Schiedsfrau oder der Schiedsmann die Voraussetzungen dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.
Name und Anschrift der für Sie zuständigen Schiedsperson erfahren Sie bei der
Gemeindeverwaltung oder dem Amtsgericht.
2. Wann kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten helfen?
Streit gibt es immer mal - aber soll man deshalb gleich zum Gericht laufen? Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, daß sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Eigentlich ist es doch schade, bis dahin gute Beziehungen aufs Spiel zu setzen, weil
  • die Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist,
  • beim Einparken Ihr Auto beschädigt wird oder
  • der Handwerker von nebenan den Reparaturauftrag schlecht ausgeführt hat.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Zivilgerichten zu entscheiden wären, ist die Schiedsperson in Ihrer Nähe die berufene Stelle zur Streitschlichtung. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird mit den Streitparteien die Sachlage in einem ruhigen Gespräch erörtern und so mithelfen, einen langen, kostspieligen und nervenaufreibenden Gerichtsprozeß zu vermeiden. Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Verfahren ist die Anrufung der Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht vorgeschrieben, sie geschieht vielmehr freiwillig.
Tätig werden können die Schiedsfrauen und Schiedsmänner jedoch nicht in allen Fällen. Zum Beispiel bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe oder die Ehelichkeit eines Kindes ist eine Zuständigkeit der Schiedsperson nicht gegeben. Auch bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche über 5.000.- Euro oder in rechtlich besonders schwierigen Fällen, wie z.B. bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten, soll die Schiedsperson nicht tätig werden.
3. Warum auch in Strafsachen zur Schiedsperson?
Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber in manchen persönlichen
Angelegenheiten und Streitigkeiten im engen Lebensbereich müssen Sie, bevor Sie sich an das Gericht wenden können, zuerst eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann einschalten: in den sogenannten Privatklagesachen. Das sind
  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung
  • Bedrohung und
  • Sachbeschädigung
Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann eine Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg. Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen. Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen.
Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsfrau oder der
Schiedsmann in Ihrer Nähe die zuständige Stelle.

4. Wie läuft das Verfahren ab?
Das Schiedsverfahren ist denkbar unbürokratisch: es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe worüber gestritten wird. Den Antrag können Sie der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann schriftlich geben oder dort auch mündlich "zu Protokoll" erklären.
Die Schiedsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festgehalten. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden.
Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zum Termin erscheint, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.
5. Was kostet das Schiedsverfahren?
Die Kosten des Verfahrens sind nicht hoch:
Die Gebühr für eine Güteverhandlung beträgt 10,23 Euro; wird ein Vergleich geschlossen, fallen weitere 10,23 Euro an. Die Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 35.-- Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen, z.B. Portokosten der Schiedsperson anfallen.
In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.
6. Außergerichtliche Streitschlichtung - nicht nur durch Schiedsfrauen und Schiedsmänner 
In bestimmten Bereichen gibt es noch andere Stellen, die bei Streitigkeiten vermittelnd tätig werden; z.B.
  • Verbraucherzentrale
  • Bauschlichtungs- und Bauschiedsstelle bei dem Baugewerbeverband Rheinland e.V.,Koblenz
  • Schiedsstelle für das Kfz-Handwerk
  • Schiedsstelle für Textil- und Reinigungsreklamationen
  • Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen
  • Schlichtungsausschuß zur Begutachtung ärztlicher Behandlungsfehler bei der
    Landesärztekammer
  • Schlichtungsstelle der Landeszahnärztekammer
  • Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden bei der Handwerkskammer Trier
  • Schlichtungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz
  • Ombudsmann der Banken, Köln
Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsfrau oder der Schiedsmann in Ihrer Nähe die zuständige Stelle.

Streitschlichtungsverfahren (ab 01.12.2008)
Für bestimmte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist ab dem 1. Dezember 2008 ein obligatorisches vorgerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgesehen. In den Bereichen der nachbarrechtlichen Streitigkeiten und der Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre wird für Rheinland-Pfalz bestimmt, dass eine Klageerhebung erst nach Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens zulässig ist. Die Schlichtungsverfahren werden von den nach der Schiedsamtsordnung bestellten Schiedspersonen oder von anderen Gütestellen durchgeführt. Das Verfahren ist im Landesschlichtungsgesetz -LSchlG- vom
10. September 2008 (GVBl. 2008 S. 204) geregelt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen Schiedsamtsbezirke
Die Schiedsamtsbezirke im Bereich des Amtsgerichts Bad Dürkheim sind identisch mit den Verwaltungsgrenzen der Gebietskörperschaft (Verbandsgemeinden bzw. Stadt Bad Dürkheim).

Die Sprechzeiten der Schiedspersonen erfahren Sie über die Städte bzw. Verbandsgemeindeverwaltungen.

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