Mittwoch, 28. Februar 2018

Rechtsanwalt Dominik Storr: die Mär von der gesamtdeutschen Verfassung / die Kanzlei Mannheimer


      nachfolgendes von unten nach oben lesen, erhalten von einem "AfD Politiker" der auch die BRD beseitigen will - so verstand ich Ihn jedenfalls -..., ich kenne Ihn persönlich. Er hat auch Kontakt zur Kanzlei Mannheimer

  Hinweis das erwähnte Weingut hat gute Kontakte nach Guldental..., in Guldental war ich ja gestern. Bei Julias Bruder Stephan, Julias Vater habe ich auch kurz gesprochen, sowie auch mit Julias Schwägerin...

....scheinbar trauen diese Julia nicht das Amt des Staatspräsidenten zu... *denk*..., evtl. spreche ich mal mit dem Alfons darüber....

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                         meine Antwort:

moin Harald ruf diesbezügl. mal beim Weingut xxxxx in Hackenheim an ! Hier war RA Storr mal gewesen....

            Gruß !  Stefan

Am 28. Februar 2018 um 01:24 schrieb xxxxx

http://www.dominik-storr.de/02-ra-storr-standpunkte/02-13-maer-gesamtdeutsche-verfassung.html

Auszug:


Dominik Storr - Rechtsanwalt
Ihr Bürgeranwalt - mutig, engagiert und kraftvoll

Erlacherstr. 9
97845 Neustadt am Main / Erlach
Telefon: +49 (0) 9393-99320-3
Telefax: +49 (0) 9393-99320-9
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Die Mär von der gesamtdeutschen Verfassung (Artikel 146 Grundgesetz)


Artikel 146 Grundgesetz lautet:
„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."
Danach dürfte die Bundesrepublik Deutschland, juristisch genau genommen, überhaupt keine Verfassungsorgane haben, denn unser Grundgesetz ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 146 keine Verfassung, sondern nur ein Provisorium, das von einer vom Volk gemeinsam verabschiedeten Verfassung ersetzt werden soll. Das Grundgesetz ist somit völlig unstreitig lediglich ein vorläufiges ordnungsrechtliches Instrumentarium der Siegermächte des Zweiten Weltkrieges. Der herausragende Politiker und Demokrat Carlo Schmid bezeichnete in einer Rede vor dem Parlamentarischen Rat am 8.9.1948 die Bundesrepublik Deutschland als „Staatsfragment“ und das Grundgesetz ausdrücklich als Provisorium und nicht als Verfassung1. Die so genannten “Deutschen Väter des Grundgesetzes” dürften dabei kaum mehr als Punkt und Komma gesetzt haben.
Art. 146 GG betont den transitorischen Charakter des Grundgesetzes. Er schränkt dessen Geltung ein auf die Zeit bis zum Inkrafttreten einer Verfassung, die vom gesamten deutschen Volk nach dessen Wiedervereinigung in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Das Bundesverfassungsgericht2 teilt daher meine folgerichtige Auffassung, dass erst eine neue Verfassung als endgültige Entscheidung des deutschen Volkes über seine staatliche Zukunft angesehen werden kann. Haben Sie diesen Satz schon einmal von einem Politiker gehört? Nein, die Politikerkaste wird sich davor hüten. Eine neue, vom Volk verabschiedete Verfassung dürfte nämlich die heutige Parteiendiktatur jäh beenden3.
Die Bundesregierung vertritt daher die in einer Denkschrift zum Einigungsvertrag festgehaltene (rein opportunistische) Rechtsauffassung, dass eine Anwendung des Art. 146 Grundgesetz zwar möglich, aber nicht notwendig sei und die Präambelaussage "Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk" die Beendigung des transitorischen Charakters des Grundgesetzes klarstelle4.
Für Grundgesetzkenner ist diese Rechtsauffassung eine Farce. Erstens ist das Grundgesetz in seinem jetzigen Bestand völlig eindeutig und unstrittig nach besatzungsrechtlichen Vorgaben und nicht in freier Entscheidung des deutschen Volkes beschlossen worden. Zweitens ist das Grundgesetz 1949 nach der Präambel a.F. ohne Beteiligung derjenigen Deutschen zustande gekommen, "denen mitzuwirken versagt war". Dieser Mangel konnte auch nicht durch den Staatsvertrag behoben werden, der den Beitritt der ehemaligen DDR zum Grundgesetz vorsieht. Dies folgt allein daraus, dass die ehemalige DDR als politische Vertretung der dortigen Bevölkerung keinen Einfluss auf das Grundgesetz nehmen konnte5.
Der immer lauter werdende Ruf nach einer vom Volk gemeinsam verabschiedeten Verfassung ist demnach rechtens und darüber hinaus auch dringend erforderlich. Nur so kann die Parteiendiktatur beendet, die in Art. 20 Grundgesetz garantierten rechtsstaatlichen und sozialen Prinzipien wieder hergestellt und die Demokratie vom Bund auf die Kommunen und Regionen relegiert werden (Stichwort Regionalisierung).
Wichtiger Exkurs: Form und Inhalt der endgültigen Verfassungsgebung6
Art. 146 Grundgesetz enthält keine Bestimmungen darüber, in welcher Form die neue Verfassung von dem gesamten deutschen Volk zu beschließen ist. In Betracht käme die Verabschiedung durch Volksentscheid oder der Beschluss durch eine volksgewählte verfassungsgebende Nationalversammlung oder eine Verbindung beider Elemente. Zur Verabschiedung bedarf es entgegen einer von der Regierung in oben angesprochener Denkschrift zum Einigungsvertrag verbreitenden Mär nur einfacher Mehrheiten. Ein Verfahren in Bundestag und Bundesrat mit qualifizierten Mehrheiten im Sinne des Art. 79 Abs. 2 Grundgesetz ist nicht nur keineswegs erforderlich, es würde obendrein auch nicht genügen, da nach dem Bundesverfassungsgericht7 nur eine speziell zur Verfassungsgebung gewählte Versammlung für das Deutsche Volk verbindlich beschließen könnte8.
Wichtig zu wissen ist schließlich, dass Art. 146 Grundgesetz das Außerkrafttreten des Grundgesetzes durch eine vom Volk gemeinsam verabschiedete Verfassung an keine inhaltlichen Bedingungen knüpft. Er geht vielmehr von den Grundgedanken aus, dass die verfassungsgebende Gewalt des Volkes rechtlich nicht zu binden ist.

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