Mittwoch, 7. Februar 2018

Strafgesetzbuch § 186 Üble Nachrede / Strafantrag stellen bei Polizei und Staatsanwalt Dr. Leimbrock sowie bei der JOH und Common Law Rheinland-Pfalz

   Herr Wagenhöfer fühlt sich durch die Anschuldigungen von H. O. aus Bad Kreuznach persönlich angegriffen. Er sagte Ihm am Telefon nachdem Er Herrn Oehler um Hilfe bat, Er - Herr Wagenhöfer - wäre ein Reichsbürger. Dabei hat dieser sich "entnazifiziert" und sich zu seiner Staatsangehörigkeit bekannt.... Herrn Dr. Dhonau will Er helfen, dass Er seine jahrelangen Steuerhinterziehungen / Falschzahlungen korrigiert. So verstand ich Ihn jedenfalls....

Ansonsten behauptete Herr O.; ein ehem. Bewährungshelfer, Er wäre Beamter i. R. Hier steht nun der Verdacht von Amtsanmassung im Raum, oder sehe ich / sehen wir da was verkehrt !?

                      siehe / überprüfe dazu:

 alle Beamtenverhältnisse sind seit dem 8. Mai 1945 erloschen



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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   14. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)   

§ 186 Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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